Staplerschein: Wer ihn braucht, wie die Ausbildung abläuft und was sie kostet

Einen Staplerschein braucht jeder, der im Betrieb einen Gabelstapler oder ein anderes Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand selbständig fährt. Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 dauert in der Grundstufe drei bis fünf Tage und endet mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Fahren darf danach aber nur, wen der Arbeitgeber zusätzlich schriftlich beauftragt hat; für Mitgänger-Hubwagen genügt dagegen eine Unterweisung.

Kurz zusammengefasst

  • Pflicht ist der Staplerschein für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Wer fährt, muss mindestens 18 Jahre alt, geeignet und ausgebildet sein (§ 7 DGUV Vorschrift 68).
  • Für Hand- und Elektro-Hubwagen, die Sie zu Fuß führen, reicht eine Unterweisung. Ausnahme: Geräte mit Standplattform, die schneller als 6 km/h fahren, gelten als Stapler mit Fahrerstand.
  • Die Ausbildung hat drei Stufen: allgemeine Ausbildung, Zusatzausbildung für Sondergeräte und betriebliche Einweisung. Erst danach folgt die schriftliche Beauftragung.
  • Der Fahrausweis gilt nur in dem Betrieb, der ihn ausgestellt hat. Beim Arbeitgeberwechsel bleibt die Prüfung gültig, Einweisung und Beauftragung fangen neu an.
  • Ein zweitägiger Kurs für Fahrer mit Vorerfahrung kostet bei TÜV SÜD 279 Euro netto inklusive Prüfung (Stand Oktober 2026). Volle Grundkurse dauern länger.

Wer einen Staplerschein braucht

Pflicht ist er für alle, die ein Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand selbständig steuern: Frontstapler, Schubmaststapler, Kommissionierer mit Fahrerstand, Schlepper. Wer ein Gerät zu Fuß führt, braucht keinen Schein, sondern eine Unterweisung.

Die Rechtsgrundlage ist § 7 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“. Danach darf der Unternehmer mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. Das Wort „Staplerschein“ kommt in der Vorschrift übrigens nicht vor. Gemeint ist der Fahrausweis, den Sie nach bestandener Prüfung bekommen.

Wichtig für die Praxis ist der Unterschied zwischen zwei Dingen, die oft in einen Topf geworfen werden. Die Ausbildung mit Prüfung weist nach, dass jemand Stapler fahren kann. Die Beauftragung erlaubt ihm, es in Ihrem Betrieb auch zu tun. Ein Mitarbeiter mit Fahrausweis, aber ohne schriftlichen Auftrag, darf den Stapler nicht bewegen. Und ohne Ausbildung darf ihn auch der Chef nicht beauftragen.

Für Fahrten auf öffentlichen Straßen reicht der Staplerschein nicht. Dort brauchen Sie eine Fahrerlaubnis. Die Klasse L deckt nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ab, der Pkw-Führerschein der Klasse B schließt die Klasse L ein. Wer also mit dem Stapler über die öffentliche Straße zur zweiten Halle fährt, braucht beides: Fahrausweis und Führerschein.

Hubwagen, Mitgänger, Stapler: was für welches Gerät gilt

Entscheidend ist, ob der Fahrer auf dem Gerät sitzt oder steht oder ob er es zu Fuß führt. Mitgänger-Geräte verlangen eine Unterweisung, Sitz- und Standgeräte die Ausbildung mit Prüfung, Sonderbauarten zusätzlich die Stufe 2.

Die Tabelle fasst zusammen, was die DGUV Vorschrift 68 und der DGUV Grundsatz 308-001 für die gängigen Geräte im Lager verlangen. Bei Mischformen lohnt der Blick ins Datenblatt: Die Höchstgeschwindigkeit und die Frage, ob eine klappbare Standplattform vorhanden ist, entscheiden über die Einordnung.

Gerät Was der Fahrer braucht Beauftragung Mindestalter
Handgabelhubwagen (rein manuell) Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 nicht schriftlich vorgeschrieben keine feste Grenze, Jugendarbeitsschutz beachten
Elektro-Mitgänger-Hubwagen, Mitgänger-Hochhubwagen Unterweisung mit Theorie und Praxis (DGUV Grundsatz 308-001, Abschnitt 1.2) nicht schriftlich vorgeschrieben, Dokumentation dringend empfohlen keine feste Grenze, Jugendarbeitsschutz beachten
Mitgänger mit Fahrerstandplattform über 6 km/h gilt als Gerät mit Fahrerstand: Ausbildung mit Prüfung schriftlich 18 Jahre
Frontstapler (Gabelstapler) Stufe 1 und Stufe 3 schriftlich 18 Jahre
Schubmast-, Seiten-, Dreiseitenstapler, Portalhubwagen, Reachstacker, Containerstapler Stufe 1, Zusatzausbildung Stufe 2 und Stufe 3 schriftlich 18 Jahre
Schlepper, Plattformwagen, Kommissionierer mit Fahrerstand (ohne Hubmast) Ausbildung, Inhalt und Dauer an die Gefährdung des Geräts angepasst schriftlich, nur für diese Geräte 18 Jahre
Geländegängiger Teleskopstapler eigener DGUV Grundsatz 308-009 schriftlich 18 Jahre

Für die häufigste Frage im Lager heißt das: Wer einen gewöhnlichen Hubwagen zu Fuß zieht oder einen elektrischen Deichsel-Hubwagen mitlaufend steuert, braucht keinen Staplerschein. Eine Unterweisung, die sich nachweisen lässt, braucht er trotzdem. Der Grundsatz 308-001 verlangt dafür einen praktischen und einen theoretischen Teil zu den rechtlichen Grundlagen und zum sicheren Rangieren. Ein Hinweis beim Einstellungsgespräch reicht also nicht.

Wer schon ausgebildet ist und künftig im Schmalgang fahren soll, braucht die Zusatzausbildung. Welche Geräteart sich für Ihr Lager eignet, beschreibt unser Ratgeber Schubmaststapler für Lagerlogistik im Vergleich.

So läuft die Ausbildung ab

Die Ausbildung hat drei Stufen. Stufe 1 vermittelt die Grundlagen und endet mit einer Prüfung. Stufe 2 kommt für Sondergeräte hinzu. Stufe 3 findet immer im eigenen Betrieb statt und bereitet die schriftliche Beauftragung vor.

Der DGUV Grundsatz 308-001 in der Ausgabe Dezember 2022 legt Gliederung und Umfang fest. Die Reihenfolge ist verbindlich: Zur Stufe 2 wird nur zugelassen, wer die Abschlussprüfung der Stufe 1 bestanden hat.

Stufe 1: allgemeine Ausbildung

Sie dauert nach dem Grundsatz etwa drei bis fünf Tage oder 20 bis 32 Lehreinheiten zu je 45 Minuten, davon mindestens 10 Lehreinheiten Theorie. In der Theorie geht es um Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Standsicherheit und Antriebsarten. In der Praxis lernen die Teilnehmer, Lasten aufzunehmen, zu transportieren, abzusetzen und zu stapeln, und den Umgang mit üblichen Anbaugeräten. Am Ende stehen eine theoretische und eine praktische Prüfung. Wer beide besteht, bekommt eine Bescheinigung und den Fahrausweis.

Stufe 2: Zusatzausbildung

Sie ist nötig, wenn der Fahrer im Betrieb andere Bauarten fährt: Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Portalwagen, Portalhubwagen, Reachstacker und Gabelstapler für den Containerumschlag. Auch besondere Anbaugeräte, etwa Klammern für Lasten über 1 t, gehören hierher. Theorie und Praxis enden jeweils mit einer Prüfung, die Stufe wird im Fahrausweis eingetragen. Eine feste Dauer nennt der Grundsatz nicht, sie richtet sich nach Gerät und Einsatz.

Stufe 3: betriebliche Ausbildung

Diese Stufe kann nur der eigene Betrieb leisten. Sie hat einen gerätebezogenen Teil, also die Einweisung in die Stapler und Anbaugeräte, die tatsächlich im Einsatz sind, und einen verhaltensbezogenen Teil auf Grundlage der Betriebsanweisung nach § 5 DGUV Vorschrift 68. Hier gehören Ihre Fahrwege, Ladezonen, Tore, Gefälle, Regalgassen und Vorfahrtsregeln hinein. Die Stufe 3 muss dokumentiert werden, im Fahrausweis sollen Betrieb oder Abteilung und Gerätetyp stehen.

Ablauf mit Fristen im Überblick

Schritt Wer Wann Nachweis
1. Eignung klären Arbeitgeber, ggf. Betriebsarzt vor der Anmeldung Personalakte
2. Stufe 1 mit Prüfung Ausbilder nach Abschnitt 5 DGUV G 308-001 3 bis 5 Tage Bescheinigung und Fahrausweis
3. Stufe 2 (falls Sondergerät) Ausbilder nach bestandener Stufe 1 Eintrag im Fahrausweis
4. Stufe 3 im Betrieb Betrieb vor dem ersten selbständigen Einsatz dokumentierte Einweisung
5. Schriftliche Beauftragung Unternehmer nach Schritt 2 bis 4 unterschriebener Fahrauftrag
6. Wiederholungsunterweisung Betrieb spätestens nach einem Jahr, zusätzlich nach Unfällen, Beinaheunfällen, Regelverstößen, neuen Gerätetypen Unterweisungsnachweis mit Unterschrift

Die Frist für die Wiederholungsunterweisung nennt die DGUV in ihren FAQ zu Flurförderzeugen ausdrücklich: in angemessenen Zeitabständen, spätestens innerhalb eines Jahres. Viele Betriebe legen den Termin deshalb auf einen festen Monat und unterweisen alle Fahrer gemeinsam. Das ist in Ordnung, solange die Anlässe dazwischen, etwa ein neuer Schubmaststapler oder ein Anfahrschaden im Regal, nicht bis zum Sammeltermin liegen bleiben.

Was der Staplerschein kostet und wer zahlt

Ein Kurs für Fahrer mit Vorerfahrung kostet bei TÜV SÜD 279 Euro netto für zwei Tage inklusive Prüfungsgebühr. Volle Grundkurse für Anfänger dauern länger und kosten entsprechend mehr. Braucht der Betrieb den Fahrer, zahlt in aller Regel der Arbeitgeber.

Belastbare Preise veröffentlichen nur wenige Anbieter. Ein Beispiel, das sich nachprüfen lässt: Die TÜV SÜD Akademie bietet die „Allgemeine Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer (für Fortgeschrittene)“ als zweitägigen Präsenzkurs für 279 Euro netto an, aufgeteilt in 244 Euro Teilnahmegebühr und 35 Euro Prüfungsgebühr, brutto 332,01 Euro (Stand 11. Oktober 2026). Das Angebot richtet sich ausdrücklich an Fahrer mit Grundkenntnissen und Praxis, die noch keinen Nachweis der Stufe 1 haben. Das Portal Staplerberater nennt für zweitägige Kurse eine Spanne von 150 bis 300 Euro.

Mit zwei Tagen liegen solche Kurse unter dem Rahmen von drei bis fünf Tagen, den der Grundsatz vorsieht. Das ist zulässig, weil die Ausbildung an Vorkenntnisse angepasst werden kann; ein Einstufungstest kann klären, ob jemand den vollen Kurs braucht. Für echte Anfänger ohne Fahrpraxis taugt die Kurzform nicht. Rechnen Sie dort mit dem vollen Umfang und holen Sie für Gruppen ein Inhouse-Angebot ein, das spart Fahrtzeit und erlaubt die Ausbildung auf Ihren eigenen Geräten.

Zur Kostenfrage gehört auch, was Sie nicht einkaufen sollten. Die DGUV bezeichnet Schnellkurse mit nur wenigen Stunden oder Kurse ganz ohne Praxisteil als nicht akzeptabel. Theorieprüfungen online sind dagegen möglich, wenn der Anbieter die Identität zuverlässig prüft, höchstens etwa 1,5 Minuten pro Frage vorsieht und die Fragen zufällig aus einem Pool zieht, der mindestens zwei- bis dreimal so groß ist wie die Prüfung. Ein Angebot „Staplerschein komplett online in drei Stunden“ fällt durch dieses Raster.

Aus der Praxis

Ein häufiger Fehler beim Neueinstieg: Ein Mitarbeiter bringt den Fahrausweis vom früheren Arbeitgeber mit und sitzt am ersten Tag auf dem Stapler. Die Prüfung aus Stufe 1 bleibt zwar gültig, die Beauftragung gilt aber nur für den Betrieb, der sie erteilt hat; die DGUV Vorschrift 68 sagt in den Durchführungsanweisungen klar, dass der Fahrerausweis nicht auf andere Betriebe übertragbar ist. Kommt es zum Unfall, fehlen dann Stufe 3 und der schriftliche Auftrag.

So vermeiden Sie das: Prüfen Sie beim Onboarding den mitgebrachten Fahrausweis, lassen Sie Stufe 3 auf Ihren Geräten und Fahrwegen durchführen, dokumentieren Sie sie und erteilen Sie den Fahrauftrag erst danach. Bei Zweifeln an der Fahrpraxis hilft eine praktische Probefahrt mit einem Ausbilder.

Gültigkeit, Arbeitgeberwechsel und Entzug

Der Fahrausweis hat kein Ablaufdatum. Die Beauftragung ist aber an den Betrieb gebunden, braucht die jährliche Unterweisung und soll zurückgenommen werden, wenn ein Fahrer über ein Jahr keine ausreichende Fahrpraxis nachweisen kann.

Die bestandene Prüfung der Stufe 1 nimmt der Fahrer mit, wenn er den Arbeitgeber wechselt. Der neue Betrieb muss sie nicht wiederholen lassen. Er muss aber die betriebliche Ausbildung nachholen und einen eigenen schriftlichen Auftrag erteilen. Bei ausländischen Nachweisen gilt: Eine allgemeine Anerkennung gibt es nicht. Ausländische Fahrer müssen genauso ausgebildet sein und eine Prüfung bestanden haben; ob der mitgebrachte Nachweis das belegt, entscheidet der Arbeitgeber im Einzelfall.

Den Entzug regelt die Durchführungsanweisung zu § 7 DGUV Vorschrift 68: Die Beauftragung soll zurückgenommen werden, wenn der Beschäftigte über ein Jahr keine ausreichende, regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann. Das betrifft vor allem Springer und Aushilfen, die zweimal im Jahr bei der Inventur auf den Stapler steigen. Für sie ist eine Auffrischung mit Praxisteil vor dem Einsatz die sauberere Lösung als ein Fahrauftrag, der auf dem Papier weiterläuft.

Auszubildende und Fahrer unter 18

Unter 18 Jahren darf niemand selbständig Stapler fahren. Im Rahmen der Berufsausbildung ist das Fahren unter Aufsicht erlaubt, weil es dann nicht als selbständiges Steuern gilt.

Die DGUV empfiehlt, die Aufsichtsperson und den Ausbildungszeitraum schriftlich festzulegen, in der Regel nicht länger als drei Monate. Aufsicht bedeutet, dass die Aufsichtsperson die Aufgabe beschreibt und festlegt, sie räumlich und zeitlich begrenzt und regelmäßig prüft, ob alles richtig läuft. Ein Ausbilder, der am anderen Ende der Halle telefoniert, erfüllt das nicht.

Unsere Einschätzung

Schicken Sie jeden, der regelmäßig auf einem Sitz- oder Standgerät fährt, in eine vollständige Ausbildung der Stufe 1 und investieren Sie dann Zeit in eine ordentliche Stufe 3 auf Ihrem Gelände. Die Kurskosten sind im Vergleich zu einem einzigen Regalschaden gering, und die Stufe 3 ist der Teil, der Unfälle an Ihren konkreten Engstellen verhindert.

Nicht lohnen sich Billigkurse ohne Praxis und der Staplerschein für Leute, die ausschließlich Mitgänger-Hubwagen bewegen. Für diese Gruppe ist eine gut gemachte, dokumentierte Unterweisung mit Fahrübung die richtige Antwort. Prüfen Sie vorher nur im Datenblatt, ob das Gerät eine Standplattform hat und schneller als 6 km/h fährt. Dann gehört es auf die andere Seite der Tabelle.

Was die Unterweisung für Mitgänger-Geräte enthalten sollte

Eine brauchbare Unterweisung für Mitgänger-Hubwagen ist nicht in fünf Minuten erledigt. Sie hat einen theoretischen Teil zu Regeln und Gefahren und einen praktischen Teil, in dem jeder Beschäftigte das Gerät unter Anleitung fährt.

Diese Punkte sollten in Unterweisung und Nachweis stehen:

  • Tragfähigkeit des Geräts und Gewicht typischer Ladungen, inklusive der Palette selbst
  • Fahren an Rampen und Gefälle nur, soweit die Betriebsanleitung es zulässt, und nie quer zum Gefälle
  • Quetschgefahr für Füße und an Wänden, besonders beim Rückwärtsfahren mit der Deichsel
  • Bedienung des Notschalters und der Bauchschutztaste bei Elektro-Geräten
  • Laden der Batterie: Ort, Lüftung, Verbot von Zündquellen
  • Abstellen: Gabel abgesenkt, nicht in Fluchtwegen oder vor Feuerlöschern
  • Verhalten an Ladebrücken und auf Lkw-Ladeflächen
  • Meldeweg für Schäden am Gerät und für Anfahrschäden an Regalen

Der letzte Punkt wird gern vergessen, verbindet aber Gerät und Lagertechnik. Wer eine Stütze streift, muss wissen, dass er das meldet. Wie Sie daraus eine funktionierende Kontrolle machen, steht in unserem Ratgeber zur Regalprüfung nach DIN EN 15635. Den Gesamtüberblick über Regalsysteme, Lasten und Sicherheit finden Sie auf der Übersichtsseite Lagerregale und Lagertechnik: Systeme, Tragfähigkeit und Sicherheit im Überblick.

Häufige Fragen zum Staplerschein

Brauche ich für einen elektrischen Hubwagen einen Staplerschein?

Nein, solange Sie ihn zu Fuß führen. Nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 genügt bei Mitgänger-Flurförderzeugen eine Unterweisung in der Handhabung. Anders ist es bei Geräten mit Fahrerstandplattform und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h: Sie gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand, für die Ausbildung und schriftliche Beauftragung Pflicht sind.

Wie lange ist der Staplerschein gültig?

Der Fahrausweis selbst läuft nicht ab. Fahren dürfen Sie aber nur mit gültiger Beauftragung durch den aktuellen Arbeitgeber und mit einer Unterweisung, die nicht älter als ein Jahr ist. Fehlt über ein Jahr die regelmäßige Fahrpraxis, soll der Arbeitgeber die Beauftragung zurücknehmen.

Darf ich mit dem Staplerschein auf öffentlichen Straßen fahren?

Nicht allein mit ihm. Im öffentlichen Verkehr brauchen Sie eine Fahrerlaubnis, für Stapler bis 25 km/h die Klasse L, die im Pkw-Führerschein der Klasse B enthalten ist. Für schnellere Geräte ist eine höhere Klasse nötig.

Kann ich den Staplerschein komplett online machen?

Nein. Die theoretische Prüfung darf unter strengen Bedingungen online stattfinden, die praktische Ausbildung und Prüfung nicht. Die DGUV hält Kurse ohne Praxisteil ausdrücklich für nicht akzeptabel. Ein reiner Online-Nachweis reicht für die Beauftragung nicht aus.

Ab welchem Alter darf man Stapler fahren?

Selbständig erst ab 18 Jahren. Jüngere dürfen im Rahmen ihrer Berufsausbildung unter Aufsicht fahren, die Aufsichtsperson und der Zeitraum sollten schriftlich festgelegt werden.

Gilt mein Staplerschein beim neuen Arbeitgeber?

Die bestandene Prüfung ja, die Beauftragung nein. Der neue Betrieb muss Sie in seine Geräte und Fahrwege einweisen (Stufe 3) und einen eigenen schriftlichen Fahrauftrag erteilen, bevor Sie selbständig fahren.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung oder Prüfung durch eine befähigte Person. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft, die Betriebsanleitung der Geräte und Ihre eigene Gefährdungsbeurteilung.

Quellen

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